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Druck von Samter & Rathke in Königsberg i. Pr.

Dem

Curator der Universität Königsberg,
Ober- und Geheimen Regierungs-Rath

Herrn Dr. Chr. Frdr. Reusch,

der in diesen Tagen

das funfzigjährige Jubiläum seiner ehrenwerthen der Wohlfahrt der Provinz Preussen ununterbrochen gewidmeten amtlichen Thätigkeit feierte,

dem

hochgeachteten Freunde und Förderer wissenschaftlicher Forschungen

6828.1927

ehrerbietigst

der Herausgeber.

Vorwort.

Als ich vor eilf Monaten den Prospectus zu dieser Sammlung der gegenwärtig geltenden Verfassungsurkunden und Grundgesetze Europäischer und Amerikanischer Staaten dem Publicum übergab, schien ein Zeitpunkt eingetreten zu sein, in welchem bei dem regsten politischen Bedürfnisse, sich mit den inneren Zuständen anderer Staaten genauer bekannt zu machen, eine noch festere Consolidirung dieser politischen Verhältnisse fast überall zu erwarten stand. Seit 8 Tagen weiss Europa, dass dieser Anschein sicherer politischer Zustände in vielen Staaten eine leere Täuschung war, dass in dem Zeitraume eines Monates die Staaten Italiens bis auf die in Oesterreichischer Abhängigkeit stehenden in ihren Verfassungen durchaus umgestaltet wurden, dass in Frankreich die constitutionelle Monarchie in der Republik unterging, und dabei gleichzeitig eine radicale Erschütterung des politischen und socialen Lebens veranlasste, deren vielseitige Rückwirkung auf die übrigen Völker Europas nicht ausbleiben kann, und politische Reformen und Umgestaltungen hervorrufen muss.

Aber hiedurch wird noch um so mehr bei allen politischen Untersuchungen und Verhandlungen die Verpflichtung gesteigert, die Grundgesetze der Völker und Staaten genauer kennen zu lernen, welche in den wechselseitigsten Beziehungen zu einander stehen, vorzüglich aber diejenigen, welche durch ihr höheres Alter, durch ihre längere praktische Anwendung und weitere Entwickelung einen unverkennbaren Einfluss auf die Gestaltung der jüngeren Verfassungen ausgeübt haben. Die innigere Verknüpfung der geistigen und materiellen Interessen der Völker, die nicht mehr durch geschlossene Staatsgränzen, nicht mehr durch Gebirge und Meere gesondert werden, die

Sicherheit des gemeinschaftlichen Verkehrs mit ihrer Basis in den Grundgesetzen des Staatsrechts der verschiedenen Staaten verlangen eine vertrautere Bekanntschaft mit denselben. Indess ist diese Kenntniss nicht so leicht zu gewinnen, und eine nur oberflächlich gewonnene Kenntniss erwirbt sich für die angeführten Fälle kein volles Vertrauen; denn sie entbehrt der Zuverlässigkeit, wenn sie nur aus abgeleiteten Hülfsmitteln geschöpft ist, in denen gemeinhin eine subjective Auffassung vorzuherrschen pflegt. Wir werden also zu den Quellen selbst, d. h. zu den wortgetreuen Texten der Grundgesetze, zurückgewiesen.

Doch hier tritt uns eine neue Schwierigkeit entgegen, weil diesem Bedürfnisse entsprechend, keine vollständige Sammlung der für die Gegenwart noch verbindlichen Verfassungsurkunden uns zu Gebote steht. Die beiden allgemeineren Sammlungen von Dufau und Pölitz sind weder an sich vollständig, noch können sie, weil sie vor mehr als 15 Jahren bereits beendigt*) sind, in dem gegenwärtigen an neuen Verfassungsurkunden so reichen Zeitalter genügend ausreichen. Es erscheint indess hiebei noch ein anderer Umstand, in Bezug auf den Umfang solcher Sammlungen, der besonderen Berücksichtigung sehr empfehlungswerth, damit eine Handsammlung, die für das Bedürfniss des gegenwärtigen allgemeinen Staatsrechts genügt, nicht durch Zusammenhäufung antiquirter Grundgesetze unnöthig vertheuert und dadurch dem allgemeinen Gebrauche' entzogen wird. Im Allgemeinen müssen wir einen doppelten Zweck für die Veranstaltung solcher Sammlungen aufstellen, einen historischen. und einen rein politischen. Verfolgen wir jenen ersten, so gehört in eine solche Sammlung jede Verfassungsurkunde, auch wenn sie längst aufgehoben, oder selbst nur von einer politischen Parthei für einige Zeit zur Geltung gebracht ist, weil

*) Vier Monate nach der Herausgabe meines Prospectus wurde eine Fortsetzung der Pölitzschen Sammlung von Professor Dr. F. Bülau in Leipzig, als vierter Band der älteren Sammlung angekündigt. Es ist auch bereits die erste Abtheilung (Lpz. 1847. 360 S. 8vo.) erschienen, welche die Verfassungen des Deutschen Staatenbundes seit dem J. 1833 bis zum April 1847 enthält.

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