Godcfroi (^uimaclverziuu. jur. eiv. csp. 5.) sehr grünblich dagegen erinnert hat; überdem folgt ja auch noch nicht, weil der Usufructuar nicht selbst eine Servitut auflegen kann, so kann er auch nicht gültig in die Auflegung einer Dienstbarkeit consentiren. Ausführliche erläuterung der Pandecten nach Hellfeld: ein commentar für ... - Página 49 de Christian Friedrich von Glück - 1808 Visualização completa -
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