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Diefem Übel wird nicht besser vorgebeugt, als indem erstlich die zu schnelle Veränderung der Ge: fete gehindert, und zweitens die Ausübung der gefeßgebenden und der richterlichen Gewalt, wenn sie sich auch zulezt in dem Oberherrn vereinigen follten, dennoch in den Fällen, wo sie sich äußern, forgfältig geschieden werden.

Zum ersten Zwecke dienet die Anordnung einer Gesetzkommission, welche über jedes neue Gesetz vorher vernommen werden muß, wenn ihr auch keine entscheidende Stimme eingeräumt seyn sollte.

Der zweite Zweck wird erreicht, wenn der, welchem die oberste Staatsgewalt zukommt, zwar die genaueste Aufsicht über die Richter führt, aber sich selbst des Richteramts enthält, wozu er ohne. dies keine Muße hat.

Glücklicherweise vereinigen sich beide Umstände bei der Preussischen Rechtspflege. Nicht nur der Landesherr, sondern auch der Staatsrath enthält sich der unmittelbaren Rechtsverwaltung. Beide führen nur die Aufsicht darüber, und wirken bei vorkommenden Fällen nur durch die Bestätigung. Ja, wenn auch dieselben Personen zuweilen ver: schiedene Ämter verwalten, wovon sich das Eine auf die Gesetzgebung, das Andere auf Ausübung der richterlichen Gewalt bezieht, so geschieht doch dies in verschiedenen Kollegien und auf eine solche

Art, daß gefeßgebende und richterliche Gewalt bei der Ausübung selbst geschieden sind.

Wirst man aber ferner die Frage auf, wie kann eine solche Trennung gesichert werden, so ge hört deren Entscheidung nicht hieher, weil die bloße Trennung der verschiedenen Gattungen der Staatsgewalt noch kein Gegengewicht bewirkt, und es eine ganz andere Frage ist, wie eine gewisse Vers fassung sicher gestellt werden könne, und ob es dienlich sey, die Staatsgewalt durch Gegenwic kung der darin enthaltenen Rechte zu schwächen. Was kann es helfen, daß ein andrer Gesetzgeber, ein andrer Richter ist, wenn der Gesetzgeber das willkührliche Verfahren des Richters nicht einschrän= ken kann, und der Richter keine Mittel in Händen hat, schlechte Gefeße zu hindern? Was soll, was kann die Mißbräuche heben, wenn die öffentliche Echam dazu nicht hinreicht, wenn das Publikum nicht das Ephorat übernehmen will und datf? Es soll eine dritte Macht die Aufsicht führen! Wer soll aber die allmächtigen Ephoren in ihren Schran ken halten? Müffen Schlözers freiwillige Stände verstummen, so weiß ich keine Hülfe, weder in der Demokratie, noch in der Monarchie. Doch davon ein andermal. Hier ist es genug, gezeigt zu haben, daß die bloße Vereinigung der gefeßgebenden und richterlichen Gewalt in einem Oberhaupte des

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Staats bei weitem so nachtheilig nie ift, als man sich vorstellt; daß aber alles verloren ist, wenn die Justiz schlecht verwaltet, oder in ihrem ruhigen und festen Gange gestört wird.

E. F. Klein.

II.

Ich bin ein moralisches Wesen.

Unter allem, was ich weiß, ist das das gewisseste, daß ich Pflichten zu erfüllen habe. Eine Etim me in mir ruft mir mit der größten Vernehmlichkeit zu: Du sollst, und ich kann eben so wenig an dem Dasein meiner Pflicht, als an dem Dasein meiner Vorstellungen, der Dinge in und auffer mic zweifeln. Wenn ich etwas thun soll wenn etwas neine Pflicht ist; so bin ich sicher, daß jedermann ier es für meine Pflicht erkennt, es billiget, wenn ig ihr folge, und wenn ich so handle, wie ich hindeln soll. Denn, wenn er eine Handlung für mène Pflicht erkennt, so erkennt er auch, daß sie geshehen solle, und muß sie also billigen, wenn sie geföiehet. Dieses Gollen legt mir eine Verbindlichkeit auf, von der ich mich nie lossprechen kann. Ich mag einen Versuch machen welchen ich will, mich zu bereden, daß ich die Lüfte meiner Sinne nach Belieben befriedigen dürfe, wenn sie stark und heftig werden, daß ich wohl andere betrügen

dürfe, wenn es mir großen Vortheil und ihnen nicht sonderlichen Schaden bringt. Ich kann mich wohl einen Augenblick betäuben; meine Neigungen können Herr werden und thun was ihnen gefällt. Aber der Zuruf der Pflicht kehrt bald lauter und nachdrücklicher in mich zurück und erfüllt mich mit Bitterkeit und Reue. Oder wenn ich es auch so weit gebracht hätte, daß sich meine moralische Nas tur dnra jene Gefühle nicht mehr ankündiget; so kann ich doch mein Gemüth nimmermehr so weit verlieren, daß ich die Handlungsweise, die der Pflicht wiederstreitet, in mir oder andern achten und das Gegentheil verachten könnte. Achtung folgt unwillkührlich nnd unvermeidlich der Hand. lung aus Pflicht, und eben so nothwendig trift die Berachtung pflichtwidrige Handlungen, ich mac fie in mir oder in andern antreffen. Sobald ig mich über eine pflichtwidrige Handlung autres, muß ich das Iletheil über mich selbst aussprech n, daß ich das Gegentheil hätte than sollen; ich verdamme mich unwillkührlich für jede Übertreting der Pflicht, und meine Vernunft bietet mir nicht einen triftigen Grund zur Rechtfertigung der Entschuldigung an, der nicht durch den laweren und gewisseren Zuruf des Collens wieder vemich

tet würde.

Diese Stimme der Pflicht ist nicht bloß an

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