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ist, aber auch absichtlich hinzugesest, daß die Bane de, welche Hamburg an das deutsche Reich binden, feitdem weit enger geworden wären, und daß Hame burg dieser Verbindung seine vortrefliche Verfassung von 1710 zu verdanken hätte. Weit kräftiger redet aber der Vorfall für Hamburg vom Jahr 1734 in einer ganz gleichen Angelegenheit. In dem dame: ligen Reichskriege wider Frankreich war der franzö fische Resident Poussin in Hamburg verblieben, Nun drangen der Kaiser und das Reich auf dessen Entfernung. Aber der Königl. Preussische Staatsi Minister, Graf Gotter, und der Brandenbur gische Komitial: Gesandte, Freiherr von Dankel mann, vertraten Hamburg so nachdrücklich, daß die Sache keine Folgen hatte. Vorher hatte man das kaiserliche Inhibitorium in der Hamburgischen Eee handlung in seiner völligen Ausdehnung behauptet wiffen wollen. Aber auch da legte sich der König ins Mittel und schrieb in einem, dem hamburgi schen Magistrate vertraulich mitgetheilten Brieft nach Wien in sehr lebhaften Ausdrücken, welchen Echaden die Handlung seiner Staaten davon hit, te. Dies alles geschah zu ́einer Zeit, da ein stars tes Korps Preussischer Truppen mit in der Reichse armee bei Philipsburg stand; also unter ganz and dern Zeitumständen, als welche jezt statt haben. Als in dem Jahre 1757 der Reichskrieg gegen Fries

rich den Großen beschlossen war, ward von Reichs. Degen auf eine schleunige Entfernung des noch in Samburg subsistirenden Preussischen Ministers, Herrn von Hecht, gedrungen, und damals ward ur großen Zufriedenheit eben derer Reichsstände, o temporifict, und die Sache so lange hingehalten, Dis die geänderten Umstände sie vergessen machten.

Auch in diesem Falle war gar keine Frage, was Hamburg seiner Reichsverbindung gemäß zu thun hätte. Aber seine Gefahr war dringend, wenn es diefer allein folgte. Es sah in seiner Nähe Meklenburg für den Beitritt des Herzogs zu den Reichstags Beschlüssen wider Preussen bitter büßen. Es nahm dasmal die Gründe aus seiner Lage, und der Vorwurf darüber fiel weg, ungeachtet der Reichskrieg noch fast sechs Jahre fortdauerte.

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Der Vorfall vom Jahr 1793 gehört nicht in die Reihe derer, in welcher von dem Dürfen die Frage gewesen wäre. Die Mission des Herrn Lehoc war mit dem Tode des unglücklichen Königs, der ihn gesandt hatte, zu Ende. Er war in Ham. burg nur noch als ein Privatmann, und als einen solchen konnte und wollte Hamburg ihn nicht bei sich erhalten. Es fürchtete nur und erfuhr bald, die Folgen der Beeilung seiner Reise nicht über Land mit Pässen, die seine Reise gesichert hätten, sondern über See.

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Der jest auf seine Entscheidung wartende Fall gehört freilich zu denen, für welche beiderlei Grün: de abgewogen werden müssen. Er stimmt mit dem zuerst Erzählten überein, da der französische Ge sandte noch während des Reichskrieges hieher kam, und weniger mit dem zweiten und dritten, da die Gesandten schon vor Anfang des Kriegs sich hier befanden. Damals, in dem ersten, that Hamburg 1637 was es eigentlich eben so wenig durfte als jest. Aber es berief sich in seiner Rechtfertigung auf seine Lage, und glaubte es vielleicht um so viel eher thun zu können, da das Reich zwischen den Feinden und den verbündeten Freunden Frankreichs getheilt war. Jezt ist das Reich ebens falls getheilt, aber nicht unter Feinden und vers bündeten Freunden, sondern nur zwischen den noch im Kriege beharrenden und den ihre Eiderr heit durch Frieden und Neutralität suchenden Reichs. ständen. Damals konnte die Freundschaft Ham burgs mit Frankreich als auf eigentliche Partheis nehmung deutend oder abzielend angesehen werden. Diesmal ist sie dieser Auslegung nicht fähig, de man jedoch damals noch 1734 und 1757 machte. Der dem brittischen Könige, dem mächtigsten Be krieger der Franzosen, unterwürfige benachbarte große Etaat sucht sich durch die vollkommenste Neutralität zu schüßen. Er hat keinen förmlichen

Traktat darüber abgeschlossen. Er beweist blos durch ein Betragen, und Wegräumung alles des sen, was dieser Neutralität entgegen steht, daß er dieselbe halten wolle. Schon lange vorher freute sich jeder Deutsche, welchem der Seehandel für fein Vaterland wichtig scheint, der bloß durch Thats sachen sich beweisenden, nicht durch eine schriftliche Zeile constatirten Neutralität der hanseatisőhen Flaggen abseiten der Franzosen. Der unschädliche Seehandel, so wie ihn das Inhibitorium vom Jahr 1792 doch noch erhalten wissen wollte, hätte ja ohne diese Neutralität nimmer fortgehen köne nen. Unter diesen Umständen erscheint ein französ fischer Gesandter an die Hanseestädte, und erfüllt Monate durch die Zwecke seiner friedlichen Gen. dung, ohne noch sein Kreditiv zu übergeben. Wie sehr wäre es zu wünschen gewesen, daß die jetzige französische Regierung die Sache in dieser Lage so lange gelassen hätte, bis von keinem Anerkennen dürfen für die Hanseestädte mehr die Rede seyn konnte. Aber dies hat ihr nicht gefallen. Über die Ursachen und Absichten des Schritts, da sie zu gleicher Zeit ihrem so lange in Kopenhagen still verbliebenen Gesandten, Herrn Grouvelle, und hier, Herrn Reinhard, den Befehl zufertigte, ihre Ans. erkennung zu verlangen, gebe ich keine Muthmaf Bungen, viel weniger politische Prophezeihungen

von dessen Folgen an; es ist genug die Sache so zu nehmen, wie sie jest liegt. In dem Dänischen, als einem independenten Staate, war von dem Dürfen nicht die Frage. Die Zögerung des dás nischen Hofes deutet jedoch auch darauf, daß auch für Dännemark noch in Ansehung der Modalität etwas zu bedenken, und vielleicht auch mit der französischen Regierung zu bereden war. Die in diesen Tagen in öffentlichen Blättern erschienene Note des weisen dänischen Staatsministers, Herrn Grafen von Bernstorf, bedarf meines Kommentars nicht. Nur darauf werde ich aufmerksam machen dürfen, daß sie ein für den jeßigen Zeitpunkt höchst wichtiges Dokument fei, wie Dännemark es verstanden wissen wolle, und muthmaßlich auch, wie die französische Regierung es sich gefallen lasse, daß es verstanden werde, wenn seine Gesandten von Staaten anerkannt werden, welche sich rein in der Neutralität erhalten wollen. Man bemerke insonderheit, daß in dieser Note das Wort Repu blik nicht erwähnt ist.

Die eigentliche Lage der Sache scheint mir also darauf anzukommen.

Darf Hamburg und dürfen die übri gen Hanseestädte in den jeßigen Zeitums ständen sich erlauben, einen von der jeķis gen französischen Regierung an sie akkre.

di:

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