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mal (wie auch die Form der Beherrschung ber schaffen sey) entweder republikanisch oder des spotisch. Der Republikanism ist das StaatsPrincip der Absonderung der ausübenden Gewalt von der gesehgebenden. Der Despotism das dec eigenmächtigen Vollziehung von Gefeßen, welche der Regent selbst gegeben hat. Demokratie kann nicht nur eben so gut Despotismus seyn, als Monarchie: sondern, was noch mehr ist: eigentliche Demokratie ist nothwendig Despotismus. Der wesentliche Charakter der Repus Blik ist die Repräsentation des Volks in seis ner gefeßgebenden Qualität: alle Regierungsform, die nicht repräsentativ ist, ist eigentlich eine Unform u. f. w. 2. Das Völker, Recht muß. auf einen Föderalism freier Staaten ge gründet seyn.« Der Friedens - Bund (foedus pacificum) der diese Marime fordert, ist von einem Friedens Vertrage (pacto pacis) dar, in unterschieden, daß dieser bloß einen Krieg jes ner aber alle Kriege auf immer zu endigen sucht. Für Staaten im Verhältnisse unter einander kann es nach der Vernunft keine andere Art geben, aus dem geseglosen Zustande, der lauter Krieg enthält, zu kommen, als daß sie, eben so wie einzelne Menschen ihre wilde (gefeßlose) Freiheit aufgeben, sich zu öffentlichen Zwangs Gesetzen bequemen, und so einen Völker-Staat bilden. « 3, »Das Weltbürger Recht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität einges schränkt seyn. « Es ist hier nicht von derjenigen Hospitalität, welche die Menschlichkeit und das allgemeine Wohlwollen empfiehlt, sondern von der die Rede, auf welche jeder Erdbewohner ein Recht hat; das Recht nehmlich » seiner Ankunft auf einem fremden Boden, wegen nicht feindselig behan delt zu werden, « In welchem Grade die diesem Recht correspondirende Pflicht, besonders von den handeltreibenden Nationen in allen ihren AußerEuropäischen Etablissements übertreten worden ist, Deutschl. 2s St.

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und welche Folgen dies für die Vermehrung und Berewigung der Kriege gehabt hat, weiß Jeder, der die neuere Geschichte kennt

Auf diesen zweiten Abschnitt folgt ein Zufah unter dem Titel: Von der Garantie des ewi gen Friedens. In diesem Capitel wird gezeigt, was die Natur, oder die Welt-Regierung (unabhängig von den ins menschliche Herz gelegten sittlichen Triebfedern zum Frieden) für die Entstehung und Aufrechthaltung eines gesetzlichen Zustandes in allen menschlichen Verhältnissen ge than hat, indem sie durch dringende Bedürfnisse aller Art, und selbst durch das Elend welches der Krieg der im Naturstande unvermeidlich ist hers beiführt, zuerst die einzelnen Menschen in eine Staatsverbindung drängte, dann die ver schiednen Staaten mit der Idee eines VölkerRechts immer vertrauter macht, und endlich durch den Handelsgeist alle Nationen nach und nach in eine weltbürgerliche Vereinigung zieht.

Der Anhang besteht aus folgenden zwei Abfchnitten. I. Über die Mißhelligkeit zwi schen der Moral und Politik in Ab sich t auf den ewigen Frieden. Es kann und darf eigentlich gar keinen Streit zwischen der Politik und der Moral geben: denn die Moral redet al lenthalben zuerst, und weicht nicht ein Haar breit aus ihrem unverleglichem Gebiet. » Zur Auflösung des Problems der Staats- Klugheit, « heißt es in dieser vortrefflichen Abhandlung, wird viel Kenntniß der Natur erfordert, um ihren Mechanism zu dem vorgesetzten Zweck zu benußen, und doch ist alle diese ungewiß in Ansehung ihres Resultats den ewigen Frieden betreffend;

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dagegen drängt sich die Auflösung des Problems der Staats-Weisheit so zu sagen, von selbst auf, ist Jedermann einleuchtend, macht alle Künstelei zu Schanden, und führt dabei gerade zum Zweck, doch mit der Erinnerung der Klugheit, ihn nicht übereilter Weise mit Gewalt herbei zu ziehen,

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fondern sich ihm nach Beschaffenheit der Umstände unabläßig zu nähern. Da heißt es dann: Trach. tet allererst nach dem Reiche der reinen praktischen Vernunft, und nach seiner Gerechtigkeit, so wird Euch Euer Zweck (die Wohlthat des ewigen Friedens) von selbst zufal: len u. f. f. II. Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem trans: fcendentalen Begriffe des öffentlichen Rechts. Jeder Rechts- Anspruch, hat die Fähigkeit der Publizität, und wenn man von allem Inhalt desselben gänzlich abstrahirt, muß doch immer noch die Form der Publizität daran übrig bleiben. Man kann daher folgenden Sah als den Probirstein des öffentlichen Rechts ansehen: Jede auf das Recht andrer Menschen bezogne Handlung deren Marime sich nicht mit der Publi zität verträgt, ist unrecht. Dies Prinzip ist in dessen nur ein negatives: denn nicht alle Marimen, welche Publizität vertragen, sind dar um auch gerecht; (so wie z. B. der welcher große Macht besist, oft auch offenbar ungerechte Maximen kund than darf). Ein affirmatives Prin zip des öffentlichen Rechts würde folgende Formel feyn: Alle Marimen, die der Publizität bed û rfen (um ihren Zweck nicht zu verfehlen) stimmen mit Recht und Politik vereinigt zusammen. «<

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So ist der Haupt- Gang der Ideen in dieser überaus merkwürdigen Schrift beschaffen. Alles was die Ausführung leistet, hier auch nur kurs zu berühren wäre unmöglich. Der Vortrag des gro ßen Mannes in welchem ein Original-Genie vom ersten Range sich mit einem bewundernswürdigen Reichthum von Kenntnissen und Gedächtniß - Schâhen aller Art gattet, ist eine unversiegbare Quelle der köstlichsten und mannichfaltigsten Belehrung. Die wichtigen Neben Ideen, die fruchtbaren Berichtigungen fo mancher wesentlichen Punkte des Staats-Rechts, die feinen, launigten, oft in Swif tischen Geiste erzeugten Bemerkungen und Züch

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tigungen, welche uns allenthalben, sowohl im Tert als den Noten begegnen alles trägt das Geprä ge des außerordentlichen Kopfes, dessen Name ders einst eine von den Bezeichnungs Formeln des acht zehnten Jahrhunderts hergeben wird! Möge er noch lange zum Trost und zum Heil seiner Zeitge noffen in seiner glorreichen Laufbahn fortgehen! Möge sein ehrenvolles Alter in ungestörten Frie den den einzigen seiner würdigen Lohn genießen auf den er sich durch seine unsterblichen Verdienste um das menschliche Geschlecht schon längst die entschiedensten Ansprüche erwarb!

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IX.

Tonkunst.

La Clemenza di Tito. Opera scria del Sign. W. A. Mozart aggiustata per il Piano Forte di A. E. Müller. In Hamburgo presso Günther et Böhme. Wenn der Künstler, dem die Kunst am Herzen Tiegt, das Werk eines Meisters in die Hand nimmt, dessen Name die größte Erwartung erregt, so kann es unmöglich zu seiner Befriedigung hinlänglich fenn, daß ein solches Werk einzelne Theile enthält, die ihres Meisters würdig sind, oder solche, die in einem andern Styl und Charakter als demi Gan zen des Werks zukömmt, angenehm bearbeitet sind. Dieses mag hinreichen ein gemischtes leichtsinniges Publikum das nur auf einige Stunden angenehm unterhalten seyn will und das selbst keinen festen reinen Geschmack hat und den großen Unterschied der verschiedenen genres nicht kennt, vorübergehend zu belustigen. Diesem ist auch Neuheit und Abwechselung alles, und ein großes Werk, daß eine angestrengte dauernde Aufmerksamkeit erfordert und beschäftigt, sett ein solches Publikum nur in die Verlegenheit entweder etwas scheinen zu müssen, was seine Sache nicht ist, oder sich bloß zu geben und seinen Leichtsinn und ungebildeten Geschmack an den Tag zu legen. Auch ist ein solches Publikum schon zufrieden wenn es nur gewiffe Lieb lingsformen in dem neuen Werk wiederfindet, und weit gefehlt Originalität und selbstgedachte Bearbeitung in dem Werke ihres Landsmannes zu fu: chen, ist sehr oft besonders beim deutschen Publikum der kleine Umstand, daß der Künstler ausländische beliebte Formen glücklich nachgeahmt hat, allein schon hinlänglich ihm den Beifall seiner Zuhörer zu sichern.

So aber nicht, der wahre Künstler, dem die Kunst über alles gilt und der weder ausländische

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