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kes Statt handelt, am Ende gewahr werden, daß die Regierung auch zur Beförderung des positiven Wohls der Mitglieder wirksam seyn müsse? Hat also Schlözer nicht recht, wenn er die Beförderung des positiven gemeinen Wohls als die späte Frucht des Nachdenkens über die Natur der bürgerlichen Gesellschaft, betrachtet?

B. Ich halte es für sehr unhöflich, nachzuges ben ehe man überzeugt ist; denn es seßt Schwäche bei dem Andern und schonende Nachsicht auf Sei ten des Nachgebenden voraus. Also nicht aus Höfe lichkeit, sondern weil Ihre Gründe es erfordern, räume ich ein, daß der bloße Zweck der Sicherheit bei der jezigen Lage unserer Europäischen Staaten auch die Beförderung des positiven Wohls und al so das Streben nach Reichthum nothwendig mache. Aber auf diese Art kämen wir ja zu widersprechen. den Resultaten. Sehn Sie nun, was wir beide für wunderliche Leute sind! Wir räumen einander wechselseitig das ein, was unsre eigne Behauptung, welche doch der Andre für recht erkennt, völlig auf zuheben scheint.

A. Wir wollen sehn, ob wir diesen Widers spruch nicht heben können. Wir können nähmlich den rechtlichen und den historischen Gang, welchen die Sache nehmen muß, unterscheiden. Sehn wir auf das, was zu geschehn pflegt, so wird die Sache

meistentheils so zugehn; wie Schlözer es, voraus: fest. Ist nähmlich eine wahre bürgerliche Gesellsellschaft vorhanden, so wird diese, ungeduldig jes des Zwangs, ihrem Herrscher nur so viel Gewalt einräumen, als zur Erhaltung ihrer äußerlichen und innerlichen Sicherheit schlechterdings nothwen= dig ist. Erst in der Folge, wenn sie des Zwan ges mehr gewohnt ist, und wann sie Staaten ne: ben sich sieht, deren Übermacht durch Reichthum, und deren Reichthum durch Zwang befördert wors den, wird sie anfangen ihre Nachbarn, auch in folchen Anstalten nachzuahmen, gesetzt auch daß fie die Eicherheit allein als den lezten Zweck aller dieser Anstalten betrachtete: Es ist nicht gar lange her, daß man in manchen Ländern Polizei und Finanzerei als Übel betrachtete, denen sie mit Got: tes Hülfe bisher noch entgangen wären. Ilm nicht zu weit hinter seinen Nachbar zurück zu bleiben, mußte man sie auch in solchen Zwangsanstalten nachahmen.

B. Nennen Sie dies den historischen oder den rechtlichen Gang der Sache?

A. Jch nenne ihn den historischen Gang der Sache, nicht, weil ich ihn eben als widerrechtlich betrachtete, sondern weil er sich allein aus zufälli gen Umständen erklären läßt. Der rechtliche Gang, welcher sich aus der Natur der Sache ergibt, ist,

meines Erachtens, folgender: Dem Herrscher wird die Ausübung der ganzen gesellschaftlichen Gewalt übertragen. Einschränkungen, welche nicht gemacht worden, können nicht vermuthet werden. Dem rechtlichen Gang der Sache ist es also gemäß, daß der Herrscher anfangs eine uneingeschränkte Gewalt ausübt, welche erst in der Folge, wegen der erfahrnen Mißbräuche, eingeschränkt wird.

B. Die dem Herrscher übertragene Gewalt kann wohl nur in so fern auf die Vergrößerung des Wohlstandes und der Macht angewendet werden, in so fern dieser Wohlstand zur äußerlichen und innerlichen Sicherheit nothwendig ist. Wenn freilich dieser Schritt einmal gethan ist, so wird ́es schwer seyn, zu unterscheiden, ob der Wohlstand um seiner selbst willen, oder nur als Mittel zur Sicherheit beabsichtiget werde. In der Folge wird also nur der Mißbrauch des Rechts für den positi ́ven Wohlstand der Bürger zu sorgen, auf Ein. schränkungen führen; denn die Erfahrung wird zeiz gen, der Einzelne finde, einige wenige Fälle ab gerechnet, leichter wodurch er sich bereichern könne, als der Staat, welcher für ihn sorgen will, und ich hoffe, man wird endlich überall dahin kommen, daß man den Zwang nur zu Beschützung der all, gemeinen Freiheit anwenden, den Wohlstand aber durch Anstalten, woran ein Jeder nach Belieben

Antheil nehmen kann, und durch Ermunterung dar zu, befördern wird.

A. In Deutschland dürfte wenigstens dieser fromme Wunsch nicht sobald realisirt werden; denn es ist aus zu vielen kleinen Staaten zusammenges seßt. Schränkt der Nachbar die Aus- und Ein: fuhr ein, so wird man wider Willen zu gleichen Einschränkungen genöthigt.

B. Eben aus diesem Umstande möchte ich beis nahe das Gegentheil folgern. Die großen deut schen Staaten, besonders die abgerundeten, wie Östreich, haben nicht nöthig, sich um die Maaßregeln ihrer Nachbaren zu bekümmern, und die kleis nern, welche meistentheils die Hülfe ihrer Nache barn brauchen, haben ein entgegengesettes Interesse, nämlich das, daß ihnen das Nöthige von allen Seiten frei könne zugeführt werden. Man sollte daher die deutsche Verfassung zu einem Reichsgefete benußen, wodurch alles Verboth der Aus- und Einfuhre zwischen den deutschen Staaten aufgehos ben, und eine wahre Reichsbürgerschaft festgesett

würde.

A. Ein frommer Wunsch, welcher ewig ein folcher bleiben wird, weil sich unsre deutschen Reichs. stände schwerlich zu einer Einschränkung ihrer freien Gesetzgebung verstehen möchten!

B. Sie glauben also, daß unsre deutsche Reichs.

verbindung zu weiter nichts helfe, als damit die Stiftsbürtigen Herrn noch ferner in dem Rechte geschüßt werden, die besten ins und ausländischen Weine auf das Wohl des deutschen Vaterlandes auszutrinken?

Viertes Gespräch.

A. Nichts hat mir in der ganzen Schlözers schen Staatsverfassungslehre mehr gefallen, als das, was er über die Erb. Wahl- und freiwilligen Stände sagt. Es ist ein vortrefflicher Gedanke, diejenigen welche sich zu Gegenvorstellungen gegen die Regierung vereinigen und die Schriftsteller, welche über Regierungsangelegen schreiben, als freis willige Stände zu betrachten.

B. En, en, so hoch sind unsre Schriftstellerchen seit langer Zeit nicht geehrt worden! Statt des Beiworts freiwillig würde ich lieber unberufen feßen.

A. Wo es auf das gemeine Wohl ankomme, hat jeder einen Beruf', mitzusprechen.

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B. Ja, vermöge eines Patents, welches der Hunger ausgefertiget und die Naseweisheit besie. gelt hat!

A. Verfündigen Sie sich nicht an den Leh. rern der Nation, die, wie Mofer und Schlözer

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