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Nachfolger! doppelt schwer sind deine Pflichten! Hast du den Ehrgeiz der Tugend, so wirst du ihn zu erreichen streben; dein Loos wird Mühe und Arbeit seyn. Hast du den Ehrgeiz der Thorheit, so wirst du ihn übertreffen wollen, und dein Andenken wird einst in schwarzem Flor gehüllt seyn, wenn die Stralen von dem Bilde deines Vorgän gers noch die Augen der Enkel erheitern und ihre Herzen erwärmen!

Ruhe, Franz Ludwig!

VI.

Ueber Schlözers Staatsgelahrheit nach ihren Haupttheilen im Auszug und Zu fammenhang.

Erster Theil.

Einleitung, Encyklopädie, Metapolitik, Staatsrecht, und von Regierungsformen. ®)

Erstes Gespräch.

A. Nicht wahr, die schwerste Arbeit ist nicht im. mer die wichtigste?

3. Allerdings nicht, es kann mühsam seyn, Hirsenkörner durch ein Nadelöhr zu werfen, aber wichtig ist diese Beschäftigung deswegen nicht.

A. Dagegen kann eine Arbeit, welche viel Kopf und Kenntnisse erfordert für den, der beides hat, leicht und doch wichtig seyn. Friedrich der

Allgemeines Staats- Recht und Staatsver fassungs-Lere. Voran Einleitung in alle Staats. wissenschaften. Encyklopädie derselben. Metapolitik. Anhang: Prüfung der von Moserschen Grundsäßen des allgemeinen Staatsrechts, von August Ludwig Schlözer. D. Hofrath und Profeffor der Staatsge lehrsamkeit in Göttingen. Göttingen in Vandenhöf und Ruprechtschem Verlag 1793.

Große vollendete in wenigen Stunden sein könig. liches Tagewerk.

B. Ja wohl, Tagewerk; aber die täglich wiederkommenden Geschäfte waren nicht eben das, worin er sein Herrschertalent am meisten zeigte; wenigstens ist so viel gewiß, daß er in den stillen Stunden des Nachdenkens die Grundsäge sammelte, nach welchem dieses Lagewerk abgemacht wurde.

A. Aber so angelegen er sich auch sein könig. liches Amt seyn ließ, so hat er doch gewiß nicht die Hälfte von dem studiert, was Schlözer zu seis ner Staatsgelahrheit rechnet.

B. Dem Namen nach vielleicht nicht; aber die Materialien, aus welchen Schlözer seine Staats= gelahrtheit zusammensett, konnten ihm nicht fremd seyn.

A. Doch zweifle ich, daß er in das Einzelne der Geschäfte genau hinein gegangen sen.

B. Gewiß nicht tiefer, als es zur Übersicht des Ganzen nöthig war. Verwechseln sie aber nicht das Detail der Thatsache oder des besondern eben vorkommenden Falles mit der genauen Kenntniß der Regeln, nach welchen dabei verfahren werden. muß.

A. Ein Genie, wie Friedrich, håtte sogar mit einer geringen Masse von Kenntnissen viel ausrichten können, und ich weiß nicht, ob nicht der, welcher

das Ganze besorgen folt, sich sehr oft mit undeut lichen Vorstellungen, und zuweilen sogar, mit dun feln Gefühlen begnügen müffe. Aber besser ist beffer! Ich will zugeben, daß der Regent die Re gierungskunst in ihrem ganzen Umfange kennen müsse: aber specielle Sachkenntnisse, welche zum Entschluß, wenn auch schon bei einer ganzen Gat: tung von Fällen, erforderlich sind, kann er doch durch Berichtserforderungen oder durch das Gutachten der Sachverständigen sich ertheilen lassen. Wer wird z. B. einen Fürsten zumuthen, daß er ein großer Chemiker seyn soll, ob gleich bei vielen Regierungsgeschäften chemische Kenntnisse erforderlich sind?

B. Wer entscheiden soll, muß doch so viel wissen, als nöthig ist, um das Gutachten der Sachverständigen, nach welchem die Entscheidung ers folgen soll, zu verstehen, und ich sehe nicht ein, warum ein junger Prinz nicht eben so gut die Chemie, als die Heraldic studieren sollte? Aber wenn Sie ihn nun schlechterdings von der Erlernung der Chemie dispensiren wollen, so kann ich schon auch hierin nachgeben, ohne daß ich darum zugeben darf, daß der Prinz eine von den Wissen: schaften entbehren könne, welche Schlözer zur Staatsgelehrsamkeit rechnet, weil ihm sonst die Übersicht des Ganzen, woraus die Regierungskunst besteht, mangeln würde.

2. Ich stimme darin mit Ihnen überein, daß Schlözer sich dadurch sehr verdient gemacht habe, daß er uns den ganzen Umfang der zur Staatsgelahrheit erforderlichen Kenntnisse vorgezeichnet hat. Ich gebe zu, daß es dienlich sey, alle diese Kenntnisse einmal in ihrem ganzen Zusammenhange zu studieren: aber ich glaube auch, daß besonders das Staatsrecht auch einmal im Zusammenhange mit den allgemeinen Grundsägen des Rechts, und also zusammen mit dem Naturrechte studiert wer den müsse. Dieß ist um so nothwendiger, da Schlözer uns keinen bestimmten Begriff von dem Worte Recht gibt. Denn so sagt er z. B. In der Metapolitik §. 6. »Unwiderstehlicher Trieb ist hohes >>Recht zċ. Sein Trieb zu leben, ohne Schmerz »und behaglich zu leben, bestimmt seine beiden Ur >>rechte. An eben dieser Stelle behauptet er, daß ursprünglich eine positive Gemeinschaft der Güter vorhanden gewesen sey und daß die Dinge in der Welt ursprünglich nicht Sachen wären, die Nie manden, sondern die Allen gehören. Alles dieß weiset auf keinen bestimmten Begriff vom Rechte hin und steht auch, wie Sie sehen, in einem zu genauen Zusammenhange mit dem Naturrechte, als daß es ganz von demselben abgerissen werden

fönnte.

B. Der Zusammenhang, in welchem das Staats.

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