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und den Polizeibehörden bei Beurtheilung der Strafbarkeit der Einzelfälle berathend zur Seite stehen.

Gleichzeitig ordnen wir hiermit an, dass baldigst in sämmtlichen Städten unseres Verwaltungsbezirks, unter Zuziehung eines Sachverständigen eine unvermuthete polizeiliche Revision aller der Verkaufsstellen, welche sich mit dem Verkauf von Arzneiwaaren und Geheimmitteln befassen, vorzunehmen, und dass über das Ergebniss bis zum 20. April d. Js. an die königlichen Landrathsämter zu berichten ist.

Sollte auch in Landgemeinden ein Bedürfniss für derartige Revision bestehen, so ist ebenmässig zu verfahren.

Bei vorgefundenen Zuwiderhandlungen ist die Bestrafung zu beantragen und zwar unter Zugrundelegung der Aeusserung des betreffenden Sachverständigen. Als solche sind die Kreisphysiker oder zuverlässige approbirte Apotheker, auch wenn dieselben nicht Apothekenbesitzer sind, zuzuziehen.

Die Herren Landräthe haben die gesammelten Berichte mit ihrer und des Kreisphysikus gutachtlicher Aeusserung versehen bis zum 15. Mai d. J. uns einzureichen.

Düsseldorf, den 19. März 1878.

Königl. Regierung. Abtheilung des Innern.

I. V.: Graf Baudissin.

Rgb. Stettin. Circular, betr. die Signirung der Arzneigefässe.

Durch Ministerial - Erlass vom 21. d. M. ist ausdrücklich bestimmt worden, dass es nicht unerinnert bleiben darf, wenn in den Apotheken beispielsweise die Gefässe für die indifferenten Stoffe theils auf weissen, theils auf gelben Schildern mit schwarzer Schrift, oder für die Separanda der Tabelle C. in der Officin mit rother Schrift auf weissen, im Keller und in der Materialkammer aber mit schwarzer Schrift auf rothen Schildern bezeichnet sind. Ew. Wohlgeb. wollen daher die Herren Apotheker Ihres Kreises hiervon in Kenntniss setzen mit dem Hinzufügen, dass überall, wo dies noch nicht gesche

hen, die Gefässe für jede der drei Kategorien von Arzneimitteln binnen spätestens drei Monaten von einander abweichend aber in allen Geschäftsräumen gleichmässig zu signiren sind.

Nach Ablauf dieser Frist erwarten wir hierüber Bericht unter Beifügung des Circulars.

Stettin, den 26. Februar 1878.

Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.
gez. Richardi.

An

Mecklenburg. Bek., betr. die Arzneitaxe. Stelle der Arzneitaxe vom 9. Januar 1877 tritt fortan die in der Anlage abgedruckte Arzneitaxe in Geltung. In dieselbe ist eine Reihe von Arzneimitteln aufgenommen, welche in der Pharmacopoea Germanica nicht enthalten sind. Die Vorschriften für die Bereitung der letzteren sind in einem Anhange zur Taxe zusammengestellt.

Schwerin, 19. Januar 1878.

Grossh. Meckl. Ministerium, Abth. f. Med.-Angelegenheiten. Buchka.

Bayern. a) Bekanntmachung, betr. die Arz

neitaxe.

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S. M. der König haben allergnädigst zu genehmigen geruht, dass der erste Absatz der Ziffer 2 der allgemeinen Bestimmungen zur Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern vom 10. December 1875 in nachstehender Weise abgeändert werde: Die in der Taxe der Arzneimittel festgesetzten Preise kommen für die Berechnung einer jeden Menge eines verordneten Arzneimittels insolange zur Anwendung, als durch die Vervielfältigung der angegebenen Gewichtsmenge der achtfache Preis derselben nicht überschritten wird. Für jede den achtfachen Preis der angegebenen Gewichtsmenge

übersteigende Vervielfältigung des Taxpreises tritt jedoch eine Ermässigung des sich berechnenden Preises um 20 Procent ein."

München, den 18. Januar 1878.

v. Pfeufer.

b) Bek., betr. die Arzneita xe. In Anwendung der Bestimmung im Absatz III. der allerh. Verordnung vom 10. December 1875, die Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern betreffend, werden nach eingeholten Gutachten des kgl. Obermedicinalausschusses nachstehende Taxpreise für die Arzneimittel sowie für die pharmaceutischen Arbeiten und Gefässe festgesetzt.

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d. I., erwidert, dass die Bestimmungen des § 10 der Apothekerordnung vom 27. Jan. 1842 durch die Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 nicht berührt erscheinen. Das letztere Gesetz hat sich nämlich in Betreff des Apothekergewerbes darauf beschränkt, das Approbationswesen einheitlich zu regeln (§ 29) und auszusprechen, dass durch die Centralbehörden Taxen für die Apotheker festgesetzt werden können (§ 80). Im Uebrigen hat die bezeichnete Gewerbeordnung die Bestimmungen der Landesgesetze über die Errichtung und Verlegung von Apotheken und den Verkauf von Arzneimitteln (§ 6) über die Berechtigung der Apotheker, Gehülfen und Lehrlinge anzunehmen (§ 41), sowie über die Verhältnisse der Gehülfen und Lehrlinge aufrecht erhalten. Hiernach erscheint es selbstverständlich nicht statthaft, die Probezeit, welche der Apothekerlehrling R. aus W. im Monate

April 1874 in der Apotheke des H. daselbst zugebracht hat, in die vorschriftsmässige dreijährige Lehrzeit einzurechnen. München, den 2. April 1878.

gez. Pfeufer.

Anzeigen:

Beste und billigste Bezugsquelle der anerkannten Grossalmeröder

braunen und weissen Salbentöpfe

1/2 1

2 3 4

6 8 12 16 24 32 per 100 Stück: 0,65 0,70 0,80 0,90 1,00 1,40 1,85 2,30 3,30 4,30 6,00 M. Grosse Töpfe: 2 bis 20. à 7 9. pro . Abgedrehte Salbentöpfe, Hessische Schmelztiegel und Schneiderkreide frei ab Cassel oder Witzenhausen."

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Gebr. Gundlach (in Cassel).

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practische Anleitung zum Bestimmen der im deutschen Reiche heimischen Phanerogamen

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Ausgearbeitet

von

Dr. Ernst Hallier,

Professor der Botanik in Jena.

Zweite vermehrte Ausgabe.
Preis 3 Mark.

Das practisch ausgearbeitete Buch dürfte für solche, welche Freude an botanischen Excursionen haben, ein brauchbarer und angenehmer Begleiter auf ihren Wanderungen sein und ich empfehle dasselbe geneigter Beachtung.

Jena, April 1878.

Gustav Fischer, vormals: Friedrich Mauke.

Bei Wilhelm Violet in Leipzig erscheint soeben:

Vollständige Worterklärung und lateinisches Specialwörterbuch zur Pharmacopoea Germanica. Ein praktisches Hilfsbuch zum sichern Verständniss derselben, bearbeitet von Dr. K. F. Günther.

I. Abth.: Worterklärung.

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Jede Abth. zu 4 Heften à 75 Pf. auch einzeln zu beziehen, einzelne Hefte aber nicht.

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(Zu beziehen durch jede Buchhandlung.)

Blell, C., Apotheker in Neustadt - Magdeburg. Die doppelte Buchführung in vereinfachter Form für Apotheker 1875. 52 Bog. Text und Tabellen.

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Flückiger, Dr., Prof. d. Pharm. in Bern (jetzt in Strassburg), Die Frankfurter Liste. lichen Geschichte der Pharmacie. geh. 80 §.

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Geist, R., Oberlehrer an der Realschule I. Ordnung im Waisenhaus Halle a/S. Krystallnetze zur Bildung der wichtigsten Krystallformen durch Ausschneiden und Zusammenkleben. Zum Gebrauch für den Schul- und Selbstunterricht gezeichnet. 3 Hefte in Cartons mit 12 Tafeln. 1875. 4. geh. à 1 M.

Methode der qualitativen chemischen Analyse von Substanzen, welche die häufiger vorkommenden Elemente enthalten. Für den Schulgebrauch zusammengestellt. 1863. 12 Bog. gr. 8. geh. 50 §. Heintz, Dr. Wilhelm, Prof., Leitfaden für qualitative chemische Analyse. 1875. gr. 8. 9 Bog.

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