Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Postmeister zurückbezahlt verlangen kann. Alle Poststellen des vereinigten Königreichs sind hierdurch zu Sparkassen geworden.

Man ist sogar in manchen Orten noch weiter gegangen und hat Opfer aus Gemeinde- und Staatsmitteln gebracht, um den Einlegern Vortheile zuzuwenden, und stempelte hierdurch die Sparkassen, wie die Pfandhäuser, zu Wohlthätigkeitsanstalten. So z. B. besteht nach Malchus *) eine PrämienSparkasse in Aachen, wo der arbeitenden Klasse höhere Zinsen (Zinsprämien) und Gratificationen (Extraprämien) geboten werden. Auch der englische und der französische Staat bewilligen den ärmeren Einlegern einen weit höheren Zinsfuss, als den andern Staatsgläubigern.

Schon vom Gesichtspunkte einer gesunden Staats-Finanzwirthschaft aus ist diese Verbindung des Sparkassenwesens mit der Verwaltung der Staatsfinanzen bedenklich. Abgesehen von der Belastung des Budgets mit einem höheren Zinsbetrag, hat dies System eine unverhältnissmässige Vergrösserung der schwebenden Schuld zur Folge, was hierdurch zur Calamität für die Einleger selbst werden kann, wenn am Ende der Staat, wie Frankreich im Jahr 1848, zur gewaltsamen Consolidirung der Sparkassengelder schreiten muss. Nicht minder ist es ein Uebel, wenn in Zeiten des Geldüberflusses der Staat, um sich des Andrangs der Spareinlagen zu erwehren, zur Reduction der erlaubten Maximaleinlagen (wie dies im J. 1845 von 2000 auf 1500 Franken, und im Jahr 1851 auf nur 1000 Franken geschehen) sich genöthigt sieht und dadurch die nützliche Wirksamkeit der Sparkasssen beeinträchtigen muss und zwar gerade zu Zeiten, wo die arbeitende Klasse am meisten verdient und am leichtesten Ersparnisse machen könnte. Horn**), der diese Nachtheile wohl einsieht, hält sie in Frankreich darum für unver*) a. a. Ò. S. VII.

**) Crédit populaire, p. 65 und 66.

meidlich, weil nach dem französischen Gesetze die Staatsbank keine Zinsen für Depositen vergüten dürfe und die Privatbanken nicht genug Garantie für solche Spargelder darböten. Aber mit Recht sind Coquelin und Puynode der Meinung, dass die Sicherheit der Gelder bei soliden Privatbanken so gut wie in der Staatskasse gewahrt sei. In Deutschland, wo man dies System befolge, seien die Sparer nicht schlechter gefahren, wobei dem Gemeinwesen noch der Vortheil erwachse, dass die Gelder nicht dem Consumtionsgebrauch oder der Stocksbörse, sondern dem industriellen Verkehr zugut kämen. Wir fügen hinzu, dass die Sicherheit der Einleger durch die Garantie der Communalverwaltung erhöht und dadurch das Institut, wobei mehr auf Sicherheit, als auf hohen Zinsengenuss gesehen werden muss, einer grösseren Vervollkommnung entgegen geführt werden kann,

1

Ueber den moralischen, politischen und socialen Nutzen der Sparkassen viel Worte zu machen, ist bei denkenden Lesern Zeitverschwendung. Es ist jedoch interessant zu wissen, was Puynode *) hierüber mittheilt: „,Il y a cinq ans, ,M. le directeur de la caisse d'épargne de Paris disait que ,,pas un seul déposant de cet établissement n'avait encore été poursuivi pour fait d'émeute, d'insurrection ou d'association politique illicite."

[ocr errors]
[ocr errors]

So auch Villen. Bargemont **):,, M. Williams Hale ,,interrogé sur les pauvres de Spitalfields dont il a eu long,, temps la surveillance a déclaré qu'il n'a pas vu d'exemple ,, qu'une personne qui avait fait des épargnes se fût adressé à la paroisse et qu'en général, tous les individus qui font des épargnes sont les meilleurs ouvriers."

[ocr errors]
[ocr errors]

*) a. a. O. p. 412.

**) a. a. 0. p. 443.

B. Von den die einseitig unbestimmte Geldleihe vermittelnden Creditinstituten.

Diese zweite Hauptart der Creditinstitute zerfällt in zwei Unterarten: in Immobiliar-Creditanstalten und in MobiliarCreditanstalten.

§. 49.

a. Die Immobiliar-Creditinstitute.

Dies sind solche Anstalten, die nur auf unbewegliche Pfänder einseitig bestimmte, oder der Verfallzeit nach unbestimmte Geldleihen bewilligen, beziehungsweise vermitteln *), so z. B. die Hypothekenbanken, die Landschaftlichen Creditinstitute u. s. W.

Die gewerbmässige Vermittlung des Immobiliarcredits, anstatt durch Privatmakler, durch Creditanstalten ist nicht neu; nur die Entwicklung derselben ist es. Die Creditanstalt dieser Art in Norwegen zählt man zu den ältesten; die Reichsbank in Russland datirt vom Jahr 1754, die Hypothekenbank (caisse hypothécaire) in Frankreich vom Jahr 1824, die landschaftlichen Creditvereine in Schlesien, Ost- und Westpreussen, Kur- und Neumark vom Jahr 1770. In manchen civilisirten Ländern, wie in Frankreich, haben derartige Creditanstalten nur ein kümmerliches Gedeihen; in manchen andern, wie in England, können sie gar keine Wurzel fassen und haben dort nie existirt.

Dies wird dadurch erklärlich, weil bei dem Immobiliarcredit der Gläubiger einerseits durch das Immöbel, also auch schon ohne Garantie der vermittelnden Bank gesichert ist, und weil anderseits dem Schuldner auch ohne eine solche Vermittlung der Fortgebrauch seines Pfandes nicht entzogen wird, das Bedürfniss derartiger Creditanstalten überhaupt

*) Roscher, Nationalökonomie des Ackerbaues, §. 136.

weit weniger als das anderer gefühlt wird. Anderseits sind dergleichen Anstalten in Ländern, wie England, mit starkem Kapital und reichen Grundbesitzern fast entbehrlich, da der reiche Grundbesitzer an Mangel persönlichen Credits dort nicht laboriren kann.*) Nichtsdestoweniger ist deren Nutzen in den meisten civilisirten Ländern anerkannt. Für den Gläubiger sind sie von Werth, weil er keine Rechtsunsicherheit des verpfändeten Grundbesitzes, keine unrichtige Abschätzung, keine säumige Zinsenzahlung, keine Chicanen, Processe und sonstige Weitläufigkeiten bei der Rückerstattung zu fürchten hat, indem ja die Anstalt selbst durch ihr Actienkapital, oder durch die solidarische Bürgschaft der vereinten Grundbesitzer für dies alles Garantie leistet, auch das Executionsverfahren für eigene Rechnung übernimmt (was sie um so besser vermag, als sie durch ihr Privilegium von den Förmlichkeiten der Hypothekengesetze entbunden ist). Da ferner die hypothekarische Verschreibung der Anstalt in einer au porteur lautenden Actie oder in einem Pfandbrief besteht, also in dem negociabeln Schuldtitel einer allgemein als zahlfähig gekannten Corporation, so besitzt der Gläubiger damit einen Titel, welcher als Börsenpapier einen allgemeinen Preis oder Curs hat und also weit leichter als eine Privathypotheke verkauft und ohne Uebertragungskosten im Falle des Bedürfnisses wieder zu Geld gemacht werden kann.

Dem Schuldner bietet die Anstalt den Vortheil, dass er es zwar mit einem vorsichtigen und strengen, aber doch wohlwollenden Gläubiger zu thun hat, der keine wucherischen Nebenvortheile sucht; insbesondere aber, dass die Creditwürdigkeit seines Grundbesitzes durch die solidarische Bürgschaft der Gutsbesitzer des Creditvereins erhöht und dadurch der Zinsfuss ermässigt wird. Noch ganz besondere

*) Hübner, Die Banken, S. 108.

Vortheile gewährt ihm das System der Tilgungsrenten, wonach durch Zahlung einer höhern Zinsrate, als der gewöhnliche Zinsfuss beträgt, der Mehrbetrag als allmälige Amortisation der ganzen Hypothekenschuld benutzt wird und je nach der Höhe der Tilgungsrente die Befreiung des Grundstücks früh oder spät, meist nach 30 bis 50 Jahren, erfolgt. Eine solche Amortisation ist bei Privathypothek-Verschreibungen nicht möglich, da der Privathypothekenbesitzer den Fall eigenen Geldbedarfs vorsehen und darum eine verhältnissmässige Kündigungsfrist bedingen muss. Dies bedarf der Pfandbriefbesitzer des Creditinstituts darum nicht, weil der Pfandbrief als Inhaberpapier zu den börsenmässigen Werthpapieren gehört und leicht nach Curs im Falle des Geldbedarfs umgesetzt werden kann.

Hierdurch nun haben die Hypothekenschulden heutigen Tages weit mehr als früher die Natur einer einseitig unbestimmten Geldleihe angenommen, oder einer solchen, die ihrem Verfalltag nach nicht genau bestimmt ist.

Wie dem Gläubiger gewährt die leichte Uebertragbarkeit des Pfandtitels auch dem Schuldner einen Vortheil, welchen die Privathypothek-Verschreibung nicht zu bieten vermag. Die Anschaffung solcher Titel wird dadurch eine beliebtere Geldanlage; dieselben können in Folge davon mit allen Arten Staatsobligationen und sonstigen Werthpapieren in Concurrenz treten und die Klage der Grundbesitzer muss verstummen, dass wegen kostspieliger Cession der Hypothekenurkunde der Ackerbau in Beziehung auf Geldbedarf hinter dem Handelsund Gewerbstande zurückstehe. Die neuerdings laut gewordene Klage über Kapitalnoth des Grundbesitzes in den ältern preussischen Provinzen, wo eher zu viel als zu wenig derartige Institute bestehen, hat gewiss nicht ihren Grund in der Unvollkommenheit dieser Anstalten, sondern lediglich in dem Umstande, dass andere Unternehmungen, die einen höhern

« ZurückWeiter »