Der Zweck im Recht, Volume 1Breitkopf und Härtel, 1877 - 716 páginas |
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Termos e frases comuns
abstracten Aedilen Aequivalent Arbeitslohn Aufgabe Ausdruck äusseren Bedürfniss Begriff beiden beschränkt besteht bestimmt Beweistheorie Bezug Bisherigen bloss Censor Credit Darlehn Daseins debitor dern derselbe Despotie Dienst Egoismus Eigenthum einzelnen erhalten erst Expropriation Fall Form Frage Freiheit fremden ganze Gebot Gegensatz Geld Gerechtigkeit Geschäft Gesell Gesetz Gesetzgebung Gesichtspunkt Gestalt gewährt Gewalt gibt Gränzen Grund Hand Handeln Handlung höchsten höheren indem Individuum Infamie Jhering Juristen keit Kraft Leben Lebensbedingungen der Gesellschaft lediglich Leistung letzteren lichen Lohn Maass Macht mancipatio Menschen menschlichen Mittel Möglichkeit Motiv muss Natur Naturrechts nexum Norm nöthig Nothwendigkeit obigen öffentlichen ökonomischen Person physischen Prätor Preis Privatrechts rechtliche Rechtsgefühl Rechtspflege Richter richtig römische Recht Sache schaft Schuldner Selbstverläugnung Sinn Sittlichkeit Sklaverei socialen Societät soll Staat Staatsgewalt Stande steht Stelle Strafe Strafrecht subjectiven Thatsache Theil Thier thum thun thut unsere Urtheil Verbrechen Verein Verhältniss Verkehr Vertrag Volk völlig Vortheil Weise Welt Werth Willens Willkür Zwang Zweck im Recht Zwecksubject zweiten
Passagens mais conhecidas
Página 368 - Recht in diesem vollen Sinne des Wortes ist also die zweiseitig verbindende Kraft des Gesetzes, die eigene Unterordnung der Staatsgewalt unter die von ihr selber erlassenen Gesetze.
Página 547 - kann nichts mit sich bringen, was mit der »Idee der Gesellschaft« in Widerspruch steht. ') Diese Vorstellung ist noch ein letzter Rest jener ungesunden naturrechtlichen Vorstellung, welche das Individuum auf sich selber
Página 469 - Alles, was auf dem Boden des Rechts sich findet, ist durch den Zweck ins Leben gerufen und um eines Zweckes willen da. Das ganze Recht ist nichts als eine einzige Zweckschöpfung, ein gewaltiger Rechtspolyp mit unzähligen Fangarmen,
Página 338 - ökonomischen) und zwar, wie kaum bemerkt zu werden braucht, stets ein ungleich kleineres, als dasjenige, welches auf Seiten des Volkes zurückbleibt. In quantitativer Beziehung ist also der natürliche Träger der Macht: das Volk dem künstlichen Träger derselben: dem Staat
