Der Alkohol im gegenwärtigen und zukünftigen Strafrecht

Capa
C. Marhold, 1907 - 78 páginas
 

Páginas selecionadas

Outras edições - Ver todos

Termos e frases comuns

Absicht abstinent akuten alko Alkoholgenuß alkoholische Getränke Alkoholvergiftung allgemeinen Amnesie Angeklagten Anstalt Arbeitshaus Arzt ärztlichen Aschaffenburg Ausschluß der freien bedingte Verurteilung berauscht besonders Bestimmungen bestraft betont betrunken Beurteilung bewahranstalt Bewußt Bewußtlosigkeit Bewußtsein Bewußtseinsstörung chronischen Alkoholismus Cramer Delikte deutschen Einfluß einzelnen Einzelpreis Enthaltsamkeitsvereinigung epileptischen Fahrlässigkeit Fällen Fassung freie Willensbestimmung Galizien garnicht Gefängnis Geisteskrankheit Geistesstörung Geisteszustand geistigen Geldstrafe Gelegenheitstrinker Genuß Gesellschaft Gesetz Gesetzgeber Gewohnheitstrinker gewöhnlich Grade Gutachten handelt Heilbronner heißt heit Hugo Hoppe Jahre keit Klöckner Körperverletzungen Kraepelin krankhafte Störung Kriminalität kriminellen Trinker läßt lichen losigkeit Lublinitz Maß meisten mildernden Umstand muß nungsfähigkeit öffentlichen Orten Personen Psychiatrie Rausch Rauschdelikte Rauschzustände Recht resp Richter Rückfall Rußland Sachverständigen schließlich Schuld Schwere selbstverschuldete sinnlosen Trunkenheit speziell Standpunkte stark Störung der Geistestätigkeit Strafanstalten strafausschließend strafbare Handlung Strafe Strafgesetz Strafgesetzbuch Strafmündige strafrechtliche Straftat Trinkerheil Trinkerheilanstalt Trinksitten Trunkenheitsdelikte Trunkenheitszustände Trunksucht unsere Unterbringung Verbrechen verübt verurteilt Volksanschauung völligen Vorsätze weniger Wissenschaft wußtlosigkeit Zurech Zurechnungsfähigkeit Zustand der Trunkenheit

Passagens mais conhecidas

Página 71 - Heilbronner richtig betont (ebend.) in ethischer und intellektueller Beziehung nicht höher, als ein beginnender Paralytiker, dem der Schutz des § 51 eben wegen seiner Paralyse unbedenklich zuzubilligen ist. „Wenn das gleiche beim Alkoholisten fast ausnahmslos nicht geschieht, so sind für diese Auffassung zweifellos dieselben Erwägungen massgebend, welche die exzeptionelle Beurteilung der akuten Alkoholdelikte veranlassen.
Página 6 - ... Obergeh. Regierungsrat Kr ohne, früher langjähriger Direktor des Zellengefängnisses Moabit in Berlin, erklärte aus seiner reichen Erfahrung heraus im Jahre 1883 in einem Vortrage: „Von den Verbrechen gegen Leib und Leben sind die einfachen und schweren Körperverletzungen sämtlich, Totschläge und fahrlässige Tötung mit wenigen Ausnahmen auf den Branntwein zurückzuführen. Auch beim Mord ist in sehr vielen Fällen Branntwein die Ursache des Verbrechens. Die Verbrechen gegen das Eigentum...
Página 68 - Trinker ist Jeder, bei dem eine Dauerwirkung des Alkohols nachzuweisen ist, bei dem also die Nachwirkung einer Alkoholgabe noch nicht verschwunden ist, wenn die nächste einsetzt.
Página 43 - Dr. Klöckner in einem Referat über die strafrechtliche Beurteilung des Rausches in der forensisch-psychiatrischen Vereinigung in Dresden 1901: „Die Trunkenheit ist ein krankhafter psychischer Zustand, eine Vergiftungserscheinung, die die freie Willensbestimmung mehr oder weniger beschränkt, in ihren höheren Graden vollständig aufhebt, das ist ein auch für den Juristen feststehendes Ergebnis der medizinischen Wissenschaft.
Página 27 - Monaten. War dem Trunkenen aus Erfahrung bewußt, daß er in der Berauschung heftigen Gemütsbewegungen ausgesetzt sei, so soll der Arrest verschärft, bei größeren Übeltaten aber auf strengen Arrest bis zu sechs Monaten erkannt werden.
Página 14 - ... Kriminalität. Wiesbaden 1906. Kap. VII. S. 172—186. 2. H. Hoppe, Der Alkohol im gegenwärtigen und künftigen Strafrecht. Halle a. S. Marhold. Grenzfragen 1907 p. 4/5. 3. H. Hoppe, Die forensische Beurteilung der von Trunkenen und Trinkern begangenen Delikte. Zentralbl. für Nervenheilkunde 1906. gehen, so soll ihnen der Trunkenheit wegen nicht verziehen werden, sondern sie sollen mit der für dieses Delikt vorgesehenen Strafe und außerdem für die Trunkenheit bestraft werden.
Página 63 - Ärgernis erregender Trunkenheit befindet, oder wer an solchen Orten einen anderen absichtlich in den Zustand der Trunkenheit versetzt, wird mit Arrest bis zu einem Monat oder an Geld bis zu 50 Gulden bestraft.
Página 60 - Ansclüuss an die Strafe (oder an Stelle derselben) in eine Trinkerheilanstalt auf die Dauer von längstens 2 Jahren oder, wenn es sich um einen unheilbaren Trinker handelt, in eine Trinkerbewahranstalt auf Lebenszeit eingewiesen. Das gleiche gilt für Personen, die im Rausch oder infolge von Trunksucht eine Straftat begangen haben, aber wegen Ausschluss der freien Willensbestimmung zur Zeit der Tat freigesprochen werden mussten.
Página 28 - Mit Gefängnis bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 1000 M. wird bestraft, wer in einem durch selbstverschuldete Trunkenheit herbeigeführten Zustand der Bewußtlosigkeit , durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist, eine Handlung begeht, durch welche etc.
Página 43 - Störung der Geistestätigkeit zu beurteilen. . . Die Selbstbestimmung wird nicht sowohl durch die Trunkenheit beschränkt oder aufgehoben, sondern dies geschieht durch krankhafte Störungen der Gehirnfunktionen, wie sie durch die Trunkenheit erzeugt werden , dieser aber nicht ausschließlich eigentümlich sind.

Informações bibliográficas