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Gefängnissaufseher aufgefordert wurden, die Veranlassung zu ihrer Verhaftung näher anzugeben, so wurde keine andere Ursache angegeben, als dass sie auf Euer Majestät Special-Befehl verhaftet worden, der von den Lords Eures Geheimen-Raths unterzeichnet wäre: und dessen ungeachtet sind sie wieder in ihre Gefängnisse zurückgebracht, ohne irgend eines Vergehens angeklagt zu sein, für welches sie eine den Gesetzen des Landes entsprechende Vertheidigung hätten vorbringen können.

Und da ferner in letzter Zeit grosse Compagnien von Land- und Seesoldaten sich über verschiedene Grafschaften dieses Königreichs zerstreut und die Bewohner wider ihren Willen gezwungen haben, sie in ihre Häuser aufzunehmen und hier ihren Aufenthalt zu dulden gegen die Gesetze und das Herkommen dieses Königreiches und zu grosser Beschwerde und Belästigung des Volkes.

Und da ebenso durch Parlamentsbeschluss in dem fünfundzwanzigsten Regierungsjahre des Königs Eduard III. erklärt und festgesetzt ist, dass Niemand verurtheilt werden sollte, sein Leben oder ein Glied seines Körpers zu verlieren gegen die Bestimmungen des grossen Freiheitsbriefes und der Gesetze des Landes; und obgleich da nach dem genannten grossen Freiheitsbriefe und nach andern Gesetzen und Statuten Eures Königreiches Niemand zum Tode verurtheilt werden darf als nach den allgemeinen Gesetzen, welche in diesem Eurem Königreiche errichtet sind, oder nach den besonderen Gesetzen desselben Königreichs oder nach den Beschlüssen des Parlamentes: und obgleich ferner kein Schuldiger, von welchem Stande er auch immer sein mag, von dem gewohnten Gerichtsverfahren und von den Bestrafungen ausgenommen ist, welchen er nach den Gesetzen und Statuten dieses Eures Königreichs verfallen ist: so sind doch nichtsdestoweniger in letzter Zeit verschiedene Commissionen unter Eurer Majestät grossem Siegel darüber hinausgegangen, durch welche gewisse Personen angewiesen und mit der Gewalt und Macht bekleidet sind, gerichtlich in dem Lande nach der Rechtspflege des MartialGesetzes zu verfahren gegen solche Soldaten oder Seeleute oder andere umherschweifende Personen, die sich mit ihnen verbunden haben, um irgend einen Mord, Raub, Felonie, Aufruhr oder irgend ein anderes Verbrechen oder Unheil zu begehen, und nach solchem summarischen Rechtsverfahren und nach solcher Anordnung, wie sie dem Martial-Gesetze angemessen und wie sie bei den Heeren zur Zeit des Krieges gewöhnlich ist, die gerichtliche Untersuchung durchzuführen, und solche Schuldige zu verurtheilen und auch an denselben das Todesurtheil in Uebereinstimmung mit dem Martial-Gesetze vollstrecken zu lassen.

Und da unter dem Vorwande dieser Rechtspflege einige von Euer Majestät Unterthanen von den genannten Commissarien mit der Todesstrafe belegt sind, welche, wenn sie den Tod nach den Gesetzen und Statuten des Landes verdient hätten, auch nur nach denselben Gesetzen und Statuten und nach keinen anderen gerichtet und zum Tode verurtheilt werden mussten.

Und da anderseits mehrere gewaltthätige Verbrecher unter demselben Vorwande eine Exemtion in Anspruch nehmend der Bestrafung entschlüpft sind, welche sie nach den Gesetzen und Statuten dieses Eures Königreichs hätte treffen müssen, indem verschiedene Beamte und Rechtspfleger Eurer Majestät auf ungerechte Weise sich geweigert oder verzögert haben gegen solche Schuldige einzuschreiten in Uebereinstimmung mit denselben Gesetzen und Statuten, unter dem Vorgeben, dass die genannten Schuldigen allein nach

missions as aforesaid. Which Commissions and all other of like nature are wholly and directlie contrary of the said Lawes and Statutes of this your Realme.

They doe therefore humblie pray your most Excellent Majestie, that no man hereafter be compelled to make or yeild any Guift, Loane, Benevolence, Taxe, or such like Charge without common consent by Acte of Parliament, And that none be called to make auns were or take such Oath or to give attendance or be confined or otherwise molested or disquieted concerning the same or for refusall thereof. And that no freeman in any such manner as is before mencioned be imprisoned or deteined. And that your Majestie would be pleased to remove the said Souldiers and Marriners and that your people may not be soe burthened in tyme to come. And that the aforesaid Commissions for proceeding by Martial Lawe may be revoked and annulled. And that hereafter no Commissions of like nature may issue forth to any person or persons what soever to be executed as aforesaid, lest by colour of them any of your Majesties Subjects be destroyed or put to death, contrary to the Lawes and Franchise of the Land.

All which they most humblie pray of your most Excellent Majestie as their Rights and Liberties according to the Lawes and Statutes of this Realme, And that your Majestie would alsoe vouchsafe to declare, that the Accords doings and proceedings to the prejudice of your people in any of the promisses shall not be Drawen hereafter into consequence or example. And that your Majestie would be alsoe graciouslie pleased for the further comfort and safetie of your people to declare your Royale will and pleasure, That in the things aforesaid all your Officers and Ministers shall serve you according to the Lawes and Statutes of this Realme, as they tender the Honor of your Majestie and the prosperitie of this Kingdome.

Qua quidem Peticione lecta et plenus intellecta per dictum Dominum Regem taliter est responsum in pleno Parliamento videlicet. Rex,,Soit droit fait come est desire."

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dem Martial-Gesetze und der Ermächtigung jener oben erwähnten Commissionen zu bestrafen waren: welche Commissionen jedoch sowie alle anderen von ähnlicher Beschaffenheit gänzlich und geradezu entgegenstehen den genannten Gesetzen und Statuten Eures Königreichs.

So legen wir hiemit Euer Durchlauchtigsten Majestät unterthänig die Bitte vor, dass Niemand in Zukunft gezwungen werden soll, eine Gabe, ein Darlehn, eine Spende, eine Steuer oder eine ähnliche Abgabe herzugeben oder darzubringen ohne die gemeinschaftliche Zustimmung durch einen ParlamentsBeschluss; Und dass Niemand aufgefordert werden soll sich darüber zu rechtfertigen, oder sich zu einem solchen Eide zu verpflichten, oder sich persönlich zu stellen, und dass Niemand verhaftet oder auf andre Weise belästigt und beunruhigt werden soll in Betreff auf solche Anforderungen oder für die Verweigerung derselben. Und dass kein freier Mann in irgend solcher Weise, als vorher erwähnt ist, verhaftet und ins Gefängniss gesetzt werden soll. Und dass es Euer Majestät gefallen möge, die genannten Soldaten und Seeleute zu entfernen, und dass Euer Volk in Zukunft nicht mehr so überbürdet werden möge. Und dass die vorhergenannten Commissionen für das richterliche Verfahren nach dem Martial-Gesetze zurückgenommen und aufgehoben werden. Und dass fernerhin keine Commissionen von ähnlicher Beschaffenheit gerichtlich verfahren sollen gegen irgend Jemand, von welcher Art er auch sein mōge, um an demselben in vorerwähnter Weise das Urtheil vollstrecken zu lassen, damit nicht unter dem Vorwande derselben einige von Eurer Majestät Unterthanen zu Grunde gerichtet oder mit dem Tode bestraft werden, ganz gegen die Gesetze und die Freiheit des Landes.

Alles dieses erbitten wir sehr unterthänigst von Euer Durchlauchtigsten Majestät als unsre Rechte und Freiheiten in Uebereinstimmung mit den Gesetzen und Statuten dieses Königreichs. Und dass Eure Majestät also gewähren wolle zu erklären, dass die richterlichen Urtheile, die Handlungen und das Verfahren, welche zum Nachtheile Eures Volkes in einigen der vorausgeschickten Fälle vorgekommen sind, in Zukunft nicht zur Nachfolge und als Exemplification benutzt werden sollen. Und dass es Euer Majestät also gnädigst gefallen wolle für das fernere Wohlbefinden und die Sicherheit Eures Volkes zu erklären Euren königlichen Willen und Gefallen, dass in den vorgenannten Dingen alle Eure Beamte und Diener Euch dienen sollen in Uebereinstimmung mit den Gesetzen und Statuten dieses Königreichs, wenn sie die Ehre Euer Majestät und das Glück dieses Königreichs achten.

Nachdem diese Petition gelesen und vollkommen durch den genannten Herrn König gewürdigt war, ist auf folgende Weise in vollem Parlamente die Antwort ertheilt.

Der König: Es soll das Recht gehalten werden, wie gewünscht ist.

*) Die neun vorderen Absätze enthalten die Beschwerden als Motive der Petition, worauf denn in diesem Zehnten als Nachsatz die Petition selbst folgt. Der parlamentarische Stil ist einmal weitläufig, aber doch an sich so deutlich, dass die klare Einsicht in das Sachverhältniss darunter nicht leidet.

Die Form dieser Königlichen Bestätigung ist deshalb eigenthümlich, weil nicht eine förmliche Acte darüber ausgefertigt ist, die in der gewöhnlichen Form, nachdem sie als Bill die Genehmigung beider Häuser erlangt, zur königlichen Sanction vorgelegt worden. Vielmehr ist dieses Grundgesetz nur als ein Protokoll ausgefertigt, dass die vom Parlamente erbetene Erneuerung alter Landesfreiheiten vom Könige im Parlamente mit der gewohnten Genehmigungsformel sanctionirt ist, obgleich die namentlich aufgeführten zur erneuerten Anerkennung des Königs vorgelegten Privilegien sämmtlich aus dem dreizehnten und vierzehnten Jahrhunderte herrühren.

Aber König Carl I. hatte nicht mit der edlen Absicht treuer Aufrechthaltung der alten Landesfreiheiten eine erneuerte Geltung zugesichert. Wie er schon zuerst durch eine dunkle zweideutige Anerkennung sich hatte aus der Schlinge ziehen wollen, so liess er auch 1628 Abdrücke der Bill of Right mit dieser nicht angenommenen Antwort in Umlauf setzen, lösste das darauf im Jan. 1629 versammelte Parlament in heftiger Aeusserung seines Unwillens nach wenigen Wochen auf, und äusserte nun den Willen auch ohne Einberufung des Parlaments seine Regierung fortzusetzen. Eilf Jahre setzte es Carl I. durch und mehrere neue Steuern wurden eingeführt, ohne die Zustimmung des Parlaments zuvor für dieselben erlangt zu haben. Dadurch erzeugte sich eine allgemeine Erbitterung in England und Schottland, durch verhasste kirchliche Anordnungen wurde diese schon starke Erbitterung noch gesteigert. Das endlich im April 1640 einberufene Parlament zeigte erklärlich keine Bereitwilligkeit für die vermehrten Geldforderungen des Königs, aber seine Auflösung in der dritten Woche darauf (3. Mai 1640) vernichtete völlig das Vertrauen zwischen dem Volke und der königlichen Regierung. Daher blieb das am 3. Nov. 1640 neu versammelte Parlament wider den Willen des Königs beisammen; das Unterhaus ergriff in demselben die Leitung und begnügte sich jetzt nicht mehr mit der Theilnahme an der Gesetzgebung und den Geldbewilligungen, es verlangte die Mitregierung *), es forderte Gleichheit der Rechte mit der königlichen Gewalt, es verdrängte die höhere Geistlichkeit und den Adel aus dem Besitz der Macht. Zwar forderte es im Jan. 1641 nur alle drei Jahre das Zusammentreten des Parlamentes, das jedoch, wenn der König die Wahl der Gemeinen oder seine Einberufung verzögerte, auch selbständig gewählt werden und sich versammeln könne. Das damals noch versammelte Parlament blieb aber selbst per

*) Vergl. An Act for the preventing of inconveniencies huppening by the long intermission of Parliaments, abgedr. in den Statutes of th. R. vol. V. p. 54, und die übrigen in diesem Bande mitgetheilten Parlamentsacte (36 an der Zahl aus dem J. 1640,

manent und wurde ein langes, bis dass es nach vielen Verstümmelungen und theilweise erfolgten Ergänzungen am 20. April 1653 durch Cromwell's Soldaten auseinander getrieben wurde*) Der blutige Bürgerkrieg fand in dem Sturze der Dynastie Stuart, in der Hinrichtung Carls 1. (30. Jan. 1649) keine Lösung. Die Republik in Verbindung mit einer gewaltigen Soldatenherrschaft unter dem Protector Oliver Cromwell (16. Decbr. 1653-3. Sept. 1658) ohne Oberhaus war keine geeignete Zeit **) für die Fortentwickelung der Britischen Verfassung, wenn sie auch die politische Macht des Staates gegen andere Staaten emporhob.

Erst die Restauration der Stuarts (29. Mai 1660) bietet wieder. eine neue Epoche für die Fortbildung der Britischen Verfassung, indem Carl II. (1660–1685) trotz seines Widerstrebens, nachdem vielfache Versuche zu einer neuen Gestaltung des politischen Lebens in den letzten Monaten der Republik und in den ersten Jahren der Restauration völlig gescheitert, zu den Grundfesten der Freiheitsbriefe der Plantagenets zurückzukehren genöthigt wurde. Denn der Abschluss dieser Verfassung in der zweiten Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts kann nur als eine zeitgemässe Modification der gegenseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen zwischen der königlichen Gewalt und dem Parlamente angesehen werden, wie dieselben schon in den Grundgesetzen Johann's ohne Land, Heinrich's III. und Eduard's I. vollkommen deutlich ausgesprochen waren. Aber das Britische Parlament blieb wieder von dem Schottischen und Irischen ge

*) Nach dem Verfassungsgrundgesetze Cromwells, welches aus 42 Artikeln bestand und schon die völlige Vereinigung der drei Reiche bezweckte, wurde ein dreijähriges gemeinsames Parlament aus 460 Mitgliedern eingesetzt, wovon 400 aus England (261 darunter aus den Grafschaften) und je 30 für Schottland und Irland. Alle heruntergekommene Burgflecken sollten schon damals ihr Wahlrecht verlieren. Für die Ausübung des Wahlrechtes wurde von Jedem der Besitz eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögens von mindestens 200 Pfd. St. erfordert. Der Eintritt in das Parlament war mit der Ableistung des Supremats-Eides verknüpft, wie derselbe schon seit der Regierung der Königin Elisabeth (1571) für jeden Englischen Beamten, Geistlichen und die Mitglieder des Unterhauses festgesetzt, und nur den Mitgliedern des Oberhauses als eine durch ihre Stellung überflüssig gewordene Verpflichtung erlassen worden war. In seinem letzten Verwaltungsjahre 1658 i. Jan. setzte Cromwell auch wieder ein Oberhaus ein, dessen Mitglieder von ihm ernannt wurden; gleich bei der ersten Zusammensetzung waren 61 erbliche Mitglieder eingeführt.

**) Und dennoch wurde dasselbe nach des Protectors Tode noch einmal ins Leben gerufen und musste bei seiner innern Zertheiltheit doch den Schein der Autorität herleihen, um wieder den Uebergang von der Republik zur restaurirten Monarchie zu vermitteln.

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