Deutsche Vierteljahrsschrift für öffentliche Gesundheitspflege, Volume 11

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1879
 

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Termos e frases comuns

Passagens mais conhecidas

Página 628 - Jahresbericht über die Verwaltung des Medicinalwesens, die Krankenanstalten und die öffentlichen Gesundheitsverhältnisse der Stadt Frankfurt a. M.
Página 407 - Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizei.
Página 272 - Treasury, necessary to prevent the introduction of contagious or infectious diseases into the United States...
Página 202 - Alles, was sich reget und lebet, das sei eure Speise ; wie "das grüne Kraut habe ich es euch alles gegeben.
Página 626 - Rapport sur les travaux des Conseils d'hygiène publique et de salubrité du département de la Sarthe, pendant les années 1882, 1883 et 1884.
Página 634 - An act to prevent the introduction of infectious or contagious diseases into the United States, and to establish a national board of health," approved March 3, 1879, be, and the same is hereby, repealed.
Página 15 - Genussmittel, welche verdorben oder nachgemacht oder verfälscht sind, unter Verschweigung dieses Umstandes verkauft oder unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilhält.
Página 202 - Denn des Leibes Leben ist in seinem Blut, so lang es lebet; und ich habe den Kindern Israel gesagt: Ihr sollt keines Leibes Blut essen; denn des Leibes Leben ist in seinem Blut; wer es isset, der soll ausgerottet werden.
Página 407 - Weinberge usw; i) alles Andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß.
Página 20 - Moste und Weine mit Kalk, Magnesia oder Kalisalzen kann nur in sehr beschränktem Maasse gestattet werden, da stets durch diese Manipulationen der normale Gehalt der Weine an Kalk, Magnesia oder Kali, durch die Bildung löslicher äpfelsaurer Salze, in sehr bedenklicher Weise gesteigert wird. Es würde sich empfehlen, den zulässigen Gehalt der Weine an Kalk, Magnesia und Kali gesetzlich in bestimmte Grenzen zu bringen. V.

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