Pharmazeutische Zentralhalle für Deutschland, Volume 42T. Steinkopff., 1901 |
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Passagens mais conhecidas
Página 276 - Darstellung und Beschreibung sämmtlicher in der Pharmacopoea borussica aufgeführten officinellen Gewächse von Dr. 0. C. Berg und CF Schmidt, herausgegeben durch Dr.
Página 463 - Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20.
Página 346 - ... gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Vorschriften in den §§ 16, 17 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.
Página 346 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: § 1.
Página 346 - Inhaber der im § 10 bezeichneten Räume sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den zuständigen Beamten und Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs, über die zur Verwendung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen sowie die geschäftlichen Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher vorzulegen.
Página 346 - Hausenblase u. dgl.) , von Kochsalz , Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure oder daraus entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen-, jedoch darf die Menge des zugesetzten Alkohols bei Weinen, welche als deutsche in den Verkehr ; kommen, nicht mehr als l Raumtheil auf 100 Raumtheile Wein betragen.
Página 346 - Es ist verboten, Wein, welcher einen nach § 2, Nr. 4 gestatteten Zusatz erhalten hat, oder Rothwein, welcher unter Verwendung eines nach § 3, Abs. l Nr. l gestatteten Aufgusses hergestellt ist, als Naturwein oder unter anderen Bezeichnungen feilzuhalten oder zu verkaufen, welche die Annahme hervorzurufen geeignet sind, dass ein derartiger Zusatz nicht gemacht ist.
Página 463 - Die chemische Untersuchung hat sich auf die Bestimmung aller Bestandteile des Weines zu erstrecken, welche für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sind, ob das Getränk als Wein im Sinne des Gesetzes anzusehen und seiner Zusammensetzung nach durch die Zuckerung nicht unter den Durchschnitt •der ungezuckerten Weine des Weinbaugebiets herabgesetzt worden ist , dem es nach seiner Benennung entsprechen soll.
Página 346 - Theerfarbstoffe oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen oder weinähnlichen Getränken, welche bestimmt sind, Anderen als Nahrungs- oder Genussmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden.
Página 463 - In Luxemburg auf Flaschen gefüllt usw. angebracht wird: ist der Schaumwein in ' demjenigen Lande, in welchem er auf Flaschen gefüllt wurde, auch fertiggestellt, so kann an Stelle jener Bezeichnung die Bezeichnung Deutscher (Französischer , Luxemburgischer usw.) Schaumwein oder Deutsches (Französisches , Luxemburgisches usw.) Erzeugnis treten.