Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld: ein Commentar, Volume 30J. J. Palm, 1828 |
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Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld: ein Commentar, Parte 30 Christian Friedrich von Glück Visualização completa - 1828 |
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Termos e frases comuns
actio tutelae Auctorität ausdrücklich autem bestellt blos Caracalla Civilrechts Comm Commentar Constitution culpa lata culpa levis cura curat Curatel curator curatoribus daher debitores deutschen Dieß Diss Divus dolus DONELLUS Edictum edit eius enim eodem eorum Erben Erbittung Erbschaft etiam Falle furiosi Gajus Geschäft Gesek Gesekstellen Geseze Glücks Erläut Grund heißt hered hereditate Impp ipso iure iure civ iuris civ iuris Rom Justinian Kaiser Kinder Klage konnte läßt Lesart lich Löhr Magistrat Maximian Minderjährigen Mitvormund MODESTINUS mund Mündelgelder Mündels muß Mutter neque Obrigkeit omnibus Pand Pandect Papinian PAULUS libro Pflegbefohlnen Pflicht potest Praetor Pupillen pupillus quae quam quia quidem quod Römische Recht sagt Satisdation Schuldner SCtum seyn sive soll sunt tamen Tertull Testament tutelae tutor tutoribus tutoris tutorum Ulpian ULPIANUS libro unmündigen usuras Vermögen Verordnung Verwaltung Vormund Vormundschaft Worte Zinsen
Passagens mais conhecidas
Página 48 - Kindern, jederzeit, biß sie zu ihren Vogtbaren Jahren kommen, Vormünder und Vorsteher, da die ihnen von ihren Eltern in Testamenten, oder letzten Willen, nit verordnet, oder ihre angeborne Freund und Verwandten sich der Vormundschafft, aus rechtmäßigen Ursachen nit unterziehen wollen oder darzu tüglich und geschickt wären, gegeben werden.
Página 66 - Verseilung zu tbun und zu verordnen, dass den Pupillen und minderjährigen Kindern jederzeit bis sie zu ihren vogtbaren Jahren kommen Vormünder und Vorsteher, da die ihnen von ihren Eltern in Testamenten oder letzten Willen nit verordnet, oder ihre angeborne Freund und Verwandten sich der Vormündschaft aus rechtmässigen Ursachen nit unterziehen wollen oder darzn tüglich und geschickt wären, gegeben werden.
Página 47 - Einsehens haben, damit die Pupillen und minderjährigen Kinder unbetrogen, und unvernachtheilt bleiben: So wollen wir allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen, Herrn, von Adel, und Communen, hiemit ernstlich aufferlegt, und befohlen haben, in ihren Fürstenthumen...
Página 47 - Wiewol in gemeinen beschriebenen Rechten ernstlich disponirt, und versehen ist, daß den Pupillen, und minderjährigen Kindern von ihren Vormündern, mit allem Fleiß und Ernst fürgestanden, und derselben Nutz und Wolfahrt gesucht und gefürdert werden solle: So befind sich doch vielmals, daß in solchen Sachen von den Vormündern betrüglich, versäumlich, und nicht mit dem Fleiß, wie sie zu thun schuldig, gehandelt würdet, den Pupillen und minderjährigen Kindern zu...
Página 155 - Caution und Versicherung thue, auch mit Gelübden und Eyden beladen werde, daß er seinen Pflegkindern, und ihren Gütern, getreulich und erbarlich vorseyn, ihre Personen und Güter versehen, und verwahren, die Güter nicht in seinen eigenen Nutzen kehren oder wenden, noch dieselbigen ohn Vorwissen...
Página 155 - Ampts , auch geleister Pflicht und Eyds , gebührlich Rechenschafft anbieten und thun, umb sein Verwaltung Rede und Antwort geben, und alles...
Página 60 - Vorsieher, so die ihnen von ihren Eltern in Testamenten oder letzten Willen nicht verordnet, oder ihre angebohrne Freund und Verwandten sich der Vormundschaft aus rechtmäßigen Ursachen nicht unterziehen wollten, oder dazu tüglich und geschickt wären, gegeben
Página 47 - Wolfahrt gesucht und gefürdert werden solle: So befind sich doch vielmals, daß in solchen Sachen von den Vormündern betrüglich, versäumlich, und nicht mit dem Fleiß, wie sie zu thun schuldig, gehandelt würdet, den Pupillen und minderjährigen Kindern zu mercklichem Nachtheil und Schaden.
Página 47 - Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren, von Adel und Commune«, hiermit ernstlich auferlegt , und befohlen haben, in ihren Fürstenlhumen, Herrschaften, Obrigketten und Gebieten, der9) S- Mittel maiei's Glds. des gem. deutschen Privat
Página 390 - Nachlas« sigkeit vorgeworfen werden; so sey der Magistrat zuerst zu belangen, und erst nach diesem der Mitvormund. Schon Thibaut") hat diese irrige Ansicht gründlich widerlegt. Der Meinung des Voet steht aber noch ein anders Fra» gment aus Ulpians /«'b^o XXX/</.